Satzung der 3D-Freunde Rhein-Main e.V.

3D-FREUNDE RHEIN-MAIN E.V.

Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 15. August 2015 genehmigten Fassung

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen "3D-Freunde Rhein-Main e.V.".
      Er ist unter der Nummer VR 1520 in das Vereinsregister
      des Amtsgerichts Offenbach am Main eingetragen.
    2. Sitz des Vereins ist 63263 Neu-Isenburg. *)
  2. Zweck
    1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller sich mit der Stereoskopie aus Liebhaberei, wissenschaftlich, gewerblich oder sonst wie befassenden Personen, um durch Belehrung und Anregung das Interesse für die Stereoskopie und das stereoskopische Bild zu fördern.
    2. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
      • Veranstaltungen von Zusammenkünften der Mitglieder,
      • Vorträge, Vorführngen, Ausstellungen, Veröffentlichungen u.ä.
      • Sammlung, Verbreitung, Austauch und Nutzbarmachung wissenschaftlicher Ergebnisse und praktischer Erfahrungen auf stereoskopischem Gebiet,
      • Anschluss an gleichartige oder ähnliche Bestrebungen verfolgende Gemeinschaften.
  3. Gemeinnützgkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
    4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
  4. Geschäftsjahr
    1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Mitgliedschaft
    1. Der Beitritt eines Mitgliedes muss in schriftlicher Form beim Vorstand geschehen.
      Dieser entscheidet über den Antrag.
    2. Mitglieder, die sich für die Zwecke der Regionalgruppe des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluss der Hauptversammlung urkundlich zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie besitzen die Rechte eines Mitgliedes.
  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
    2. Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.
  7. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
    2. durch Austritt: Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
    3. durch Ausschluss: Ein Mitglied das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes vorläufig ausgeschlossen werden. Es ist schriftlich zu informieren. Das Mitglied kann innerhalb eines Monates gegen den Ausschluss Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächsten Hauptversammlung.
  8. Organe des Vereins
    1. Die Organe des Vereins sind:
      • der Vorstand
      • die Mitgliederversammlung
  9. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung.
  10. Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, Telefax oder Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, - Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer, - Beschlussfassung über Anträge aller Art, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.
    4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  11. Mitgliedsbeitrag
    1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  12. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der persönlich oder schriftlich abgegebenen Stimmen
    2. Bei der Auflösung geht das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Neu-Isenburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 (2) zu verwenden hat.
    3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation durchführt.
  13. Satzungsänderung
    1. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass in die Einladung zur Mitgliederversammlung der TOP "Satzungsänderung" aufgenommen werden kann.

63263 Neu-Isenburg, den 15. August 2015

Fußnote
*) Die Satzung wurde am 10. März 2016 unter der Nummer VR 1520 in das Vereinregister des Amtsgerichts Offenbach am Main eingetragen.